Bernhard Porzelle
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Campus Esslingen Stadtmitte
Kanalstra?e 33
73728 Esslingen
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Abteilung Recht und Organisation Die Abteilung Recht und Organisation stellt sich vor
Kontaktdaten der Hinweisgeberstelle
- Per E-Mail an: Hinweisgebermeldestelle[at]mwk.bwl.de
- Per Post: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, ?Hinweisgebermeldestelle“, K?nigstra?e 46, 70173 Stuttgart.
- Auf Wunsch kann ein pers?nlicher Termin mit einer Person der Hinweisgebermeldestelle vereinbart werden.
- Die Abgabe von anonymen Meldungen ist m?glich.
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) hat eine digitale Hinweisgeberstelle eingerichtet. ?ber diese k?nnen Besch?ftigte auf einfachem Wege direkt Kontakt aufnehmen, um Verst??e gegen geltendes Recht zu melden.
Am 2. Juli 2023 ist in Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) in Kraft getreten.
Besch?ftigte, die Hinweise im Sinne des § 2 HinSchG geben, sollen danach besonderen Schutz vor Benachteiligungen erhalten.
Besch?ftigte k?nnen sich zum Beispiel an die Hinweisgeberstelle wenden, wenn sie feststellen oder den Verdacht haben, dass in der Einrichtung eine Straftat begangen wurde oder dass vor einer Auftragserteilung nicht das vorgeschriebene vergaberechtliche Verfahren eingehalten wurde. Der gesamte Anwendungsbereich der m?glichen repressalienfreien Meldungen nach dem HinSchG kann dem § 2 HinSchG entnommen werden.
Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person die Information im Zusammenhang mit ihrer beruflichen T?tigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen T?tigkeit erlangt hat, weil sie beispielsweise bei dem Unternehmen oder der Beh?rde t?tig ist oder war oder mit der betroffenen Stelle aufgrund ihrer beruflichen T?tigkeit im Kontakt steht oder stand (z. B. ein Lieferant). Informationen über privates Fehlverhalten fallen deshalb nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz. Kern des Gesetzes ist die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen und Beh?rden, an die sich hinweisgebende Personen wenden k?nnen. Besch?ftigte haben z. B. die M?glichkeit, dort Korruptionssachverhalte zu melden, ohne dass sie deshalb berufliche Repressalien befürchten müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.
Zu den zentralen Regelungen des Gesetzes geh?rt, dass Meldungen vertraulich abgegeben werden k?nnen. Um diesen Schutz gew?hrleisten zu k?nnen, wurde eine Hinweisgeberstelle für die Einrichtungen im Gesch?ftsbereich des Wissenschaftsministeriums zentral beim Wissenschaftsministerium eingerichtet.
Bitte beachten Sie, dass die Nutzung der Hinweisgeberstelle ausschlie?lich zur Meldung von im HinSchG genannten Verst??en bestimmt ist. Für sonstige Anliegen und Beschwerden, die in keinem Zusammenhang zu gesetzlichen Pflichten oder Rechten stehen, sind die etablierten internen Meldewege zu verwenden.
Ziel ist es, Rechtsverst??e aufzudecken, zu untersuchen sowie diese zu unterbinden bzw. pr?ventiv zu verhindern.
Hinweise zur Meldung über Verst??e
Sie k?nnen Ihre Meldung selbstverst?ndlich auch anonym abgeben, indem Sie keine pers?nlichen Informationen angeben, die eine Identifikation zu Ihrer Person erm?glichen. Die Aufkl?rung eines Versto?es kann unter Umst?nden jedoch effektiver erfolgen, wenn Sie Ihre Kontaktdaten angeben. Ihre Identit?t wird grunds?tzlich ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung keiner anderen Personen als gegenüber den zust?ndigen Bearbeitern und den erforderlich einzubindenden zust?ndigen Abteilungen und Stellen offengelegt (Ausnahmen k?nnen insbesondere bei beh?rdlichen Untersuchungen oder in Gerichtsverfahren gelten).
Lediglich die zust?ndigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter erhalten in einem ersten Schritt Kenntnis von Ihrer Meldung und begleiten die weiteren wesentlichen Schritte der Aufkl?rung. Nicht befugte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens erhalten keinen Zugriff auf Ihre Meldung. S?mtliche Informationen Ihrer Meldung werden streng vertraulich behandelt.
Sie haben zudem jederzeit die M?glichkeit, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Einrichtung der Hinweisgeberstelle bezweckt die Entgegennahme von Meldungen über Verst??e gegen Gesetze und Richtlinien.
Bitte geben Sie nur solche Meldungen ab, von denen Sie sicher sind, dass die mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Von bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen bzw. unwahren Tatsachen ist Abstand zu nehmen, weil dies u.U. eine Strafbarkeit für den Hinweisgeber begründen kann. In Zweifelsf?llen kennzeichnen Sie Ihre Meldung als Vermutung oder Aussage dritter Personen.
Nach Eingang Ihrer Meldung erhalten Sie sp?testens nach sieben Tage eine Eingangsbest?tigung, sofern nicht eine anonym abgegebene Meldung dies verhindert. Anschlie?end erhalten Sie innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbest?tigung, sp?testens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung, eine Rückmeldung durch die zust?ndigen Bearbeiter über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgema?nahmen und die Gründe für diese Folgema?nahmen (wie etwa interne Nachforschungen oder Ermittlungen).
Weiteres kann dem HinschG entnommen werden.
Es ist laut MWK beabsichtigt, dass Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, von der Einhaltung des Dienstwegs befreit sind. Das Verfahren zur entsprechenden Einfügung eines neuen Abs. 2 in § 49 Landesbeamtengesetz l?uft. Sobald diese Regelung in Kraft ist, erfolgt eine entsprechende Information. Hinweisgebende Personen k?nnen w?hlen, ob sie ihre Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle abgeben. Der Bund hat eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (www.bundesiustizamt.de/hinweisgeberstelle) eingerichtet. Die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin - Hinweisgeberstelle) sowie beim Bundeskartellamt (Bundeskartellamt - Hinweise auf Kartellverst??e) werden für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.
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